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Grundpfandrecht

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Forderungsübertragung / Gläubigerwechsel

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Regelfall

Die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung erfolgt nach den Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal der Beweisurkunde grundsätzlich keine Transferfunktion zukommt:

  • Zession der Forderung [vgl. OR 164 ff.]
    • Übergang aller Vorzugs- und Nebenrechte, inklusive der Grundpfandverschreibung, infolge des akzessorischen Verhältnisses
    • Automatischer Forderungsübergang mit der Zession auf den Forderungserwerber
      • Vgl. BGE 105 II 186 f., BGE v. 20.08.1979, in: ZBGR 61 (1980) Nr. 11, S. 58, insbesondere S. 61 (Bemerkungen Notariatsinspektor ZH Hans Huber)
  • Form der Abtretung
    • Schriftform [vgl. OR 165 Abs. 1]
  • Keine Pflicht zur Eintragung des Forderungsübergangs ins Grundbuch
    • Ausserbuchlicher Übergang
    • Keine Eintragung im Grundbuch
    • Vgl. ferner ZGB 835 (vide Box) und BGE 87 III 68 f.
    • Ausnahme
      • Gläubigerregistervermerk auf Begehren des Gläubigers, ohne Grundbuchwirkung [vgl. BGE 87 III 69, BGE 108 II 50
      • Vgl. hiezu Mutationen / Gläubigerregistervormerk

Ausnahmefall

Die sog. Hypothekarobligation auf den Inhaber oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber), welche in der Bescheinigung über die Begründung der Grundpfandverschreibung eine private Schuldanerkennung zugunsten des Inhabers enthält, kann nach den Wertpapierregeln übertragen werden.

Weiterführende Informationen

  • Aufgrund des Akzessorietätsprinzips wird das Pfandrecht nur mit der Forderung übertragen. Das Pfandrecht ist das Nebenrecht zur Forderung.

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