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Grundpfandrecht

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Schuldbrief-Begebung

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Begebung eines Schuldbriefs als Sicherheit für einen Geldgeber erfolgt unterschiedlich nach Schuldbriefart (Papier- oder Register-Schuldbrief):

Papier-Schuldbrief

Grundpfandverhältnis

  • Gegenstand
    • Übertragung des Eigentums am Papier-Schuldbrief auf den Gläubiger; er wird Wertpapiereigentümer und kann ohne Rückfrage beim Schuldner den Schuldbrief an einen Dritten weiterveräussern; dem Schuldner ist die Bestimmung des Gläubigers entzogen
  • Transaktion
    • Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
    • Im Bankverkehr wird – obwohl die Titelübergabe ausreichend ist – eine Kredit- und Sicherungsvereinbarung geschlossen
  • Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
    • Grundstück

Faustpfandverhältnis

  • Gegenstand
    • Die Verpfändung eines Papier-Schuldbriefs bedeutet, dass der Grundeigentümer weiterhin Eigentümer des Schuldbriefes ist und der (Pfand-)Gläubiger das Wertpapier als Faustpfand-Sicherheit erhält; ein Gläubigerwechsel ist, weil das Grundverhältnis von Wichtigkeit bleibt, in der Praxis seltener.
    • Anwendbarkeit der Vorschriften zur Wertpapierverpfändung [vgl. ZGB 901]
  • Transaktion
    • Kreditvertrag + (Faust-)Pfandvertrag
    • Schuldbrief (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
  • Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
    • Schuldbrief

Sicherungsübereignung

  • Sicherungs-Gegenstand
    • Der Papier-Schuldbrief wird dem Geldgeber treuhänderisch zu Eigentum übertragen, wobei dieser entsprechend seiner Sicherungsübereignungsvereinbarung den Titel verwenden darf
  • Transaktion
    • Kreditvertrag und sicherungsübereignungs-Vereinbarung
    • Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe, bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments)
  • Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
    • Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Pfandeigentümers wird der Kreditgeber die Rechte aus dem Grundpfand geltend machen (Verwertung des Grundstücks)

Register-Schuldbrief

Begründung

  • durch Grundbucheintrag
  • Siehe im Einzelnen
    • Errichtung-des-Schuldbriefes-Schuldbrief-für-den-Gläubiger
    • Errichtung-des-Schuldbriefes-Eigentümerschuldbrief

Verpfändung

  • Sicherungs-Gegenstand
    • =   sog. indirektes Hypothekargeschäft
    • Verpfändung durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers im Grundbuch durch schriftliche Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
  • Transaktion
    • Pfandvertrag [vgl. ZGB 900 Abs. 1]
      • zwischen dem Gläubiger des Register-Schuldbriefes und dem Fahrnispfandgläubiger
      • Form
        • Schriftform
      • Inhalt
        • Verpflichtung, dem Vertragspartner ein Fahrnispfandrecht am Register-Schuldbrief einzuräumen und gegenüber dem Grundbuchamt eine Erklärung zur Begründung des Pfandrechts abzugeben
    • Verfügungsgeschäft [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
      • Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers
      • Form
        • Schriftform
      • Inhalt
        • Verfügung über den Register-Schuldbrief durch Begründung eines Fahrnispfandrechts, durch Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht (= Verwertungsrecht)
        • Grundbuchanmeldung des Gläubigers, den Fahrnispfandgläubiger im Grundbuch einzutragen [vgl. ZGB 859 Abs. 1], in der Grundpfandrechtsspalte beim betreffenden Register-Schuldbrief durch den Hinweis XY „als Fahrnispfandgläubiger des Schuldbriefs“ [vgl. GBV 104 Abs. 3]
    • Grundbucheintrag [vgl. ZGB 859 Abs. 1]
      • Vollzug der obg. Grundbuchanmeldung
  • Verwertung bei Zahlungsunfähigkeit
    • Register-Schuldbrief (nicht Grundstück) 

Weiterführende Informationen

  • Eigentümer-Papier-Schuldbrief
    • Die Begebung folgt den gleichen Regeln wie direkte Begebung an den Kreditgeber
  • Judikatur zur Verpfändung von Schuldbriefen
    • BGE 41 III 237
    • BGE 89 III 43
    • BGE 93 II 85 + 86
    • BGE 104 III 35
    • BGE 106 III 67
    • BGE 107 III 128 ff.
    • BGE vom 05.02.1981 = ZBGR 65 (1984) Nr. 22 S. 163 ff.
    • ZR 81 Nr. 77
  • Judikatur zur Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung als Grund- und als Faustpfand
    • BGE vom 01.9.1978 = ZBGR 60 (1979) Nr. 13 S. 110
    • BGE 105 III 130
    • BGE 5A_402/2015 vom 20.11.2015

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