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Grundpfandrecht

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Landwirtschaftliche Liegenschaften

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Gesetzliche Grundlage
    • Bundesgesetz über Landwirtschaftliche Entschuldung (Entschuldungsgesetz, LEG;SR 211.412.12)
  • Ziel des Gesetzgebers
    • Aufhebung oder Verringerung der Verschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und Betriebe
  • Anwendungsbereich
    • Unterstellte Liegenschaften
      • Ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
      • Bauernhöfe
      • Bauernbetriebe
    • Legitimation zum Unterstellungsantrag
      • Grundeigentümer
      • Gläubiger, der einen Eintragungsanspruch glaubhaft macht
    • Belastung mit Grundpfandrechten und Grundlasten nur unter 2 Voraussetzungen
      • LEG-Unterstellungsentscheid der kantonal zuständigen Unterstellungsbehörde
      • Liegenschaftenbewertung zum Ertragswert durch die kantonale Schätzungsbehörde
  • Wirkungen
    • Belastung der LEG unterstellten Liegenschaften nur zum Ertragswert
    • Ertragswertschätzung
      • =   Kapitalisierung des durchschnittlichen Ertrages bei landesüblicher Bewirtschaftung, unter Abzug der Gewinnungskosten und unter Berücksichtigung eines mittleren Zinssatzes für erste Hypotheken [vgl. LEG 6 Abs. 1]
      • Gewinnungskosten
        • Auch eine angemessene Entlöhnung des das Land selbst bewirtschaftenden Eigentümers
      • Schätzungsergebnis
        • Bei unangemessen niedrigen Schätzungsresultaten ist eine Anhebung möglich
    • Schätzungswert   =   Belastungsgrenze
      • =   Grenze für Belastung der Liegenschaft mit Grundpfandrechten und Grundlasten (Berücksichtigung zum Gesamtwert)
      • Belastungsgrenze kann für bestimmte werterhaltende oder wertvermehrende Anlässe überschritten werden
    • Unterstellungsverfahren
      • Bei nicht unterstellten landwirtschaftlichen Liegenschaften kann der Grundbuchverwalter auf die Anmeldung eines Grundpfandrechtes hin den Beteiligten Frist zur Einleitung des Unterstellungsverfahrens ansetzen und bei unbenutztem Fristauflauf die Grundbuchanmeldung abweisen.
  • Rechtsbehelf / Rekurs / Rechtsmittel
    • Es können von den Kantonen bestimmte Rekursinstanzen mittels Beschwerde angerufen werden, durch
      • Grundeigentümer
      • nicht gedeckte Grundpfandgläubiger
      • nicht mit den Grundeigentümern identische Schuldner 

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