Obwohl bei der Grundpfandverschreibung formell zwischen (obligatorischer) Forderung und (dinglichem) Pfandrecht unterschieden werden kann, ist materiell der Pfandrechtsbestand abhängig vom Vorhandensein einer zu sichernden Forderung. – Das Pfandrecht ist zu der zu sichernden Forderung akzessorisch.
Diese Akzessorietät des Pfandrechts zur Forderung äussert sich folgendermassen:
- Eine Grundpfandverschreibung besteht nur insoweit als auch die zu sichernde Forderung besteht
- Vom Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung kann nicht auf einen Forderungsbestand geschlossen werden
- Die Forderung kann gar nie entstanden oder bereits ganz oder teilweise getilgt worden sein.
- Massgebend ist das obligatorische Forderungsverhältnis zwischen Pfandschuldner und Pfandgläubiger und nicht der Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung
- Nur was qualitativ und quantitativ wirklich im obligatorischen Rechtsverhältnis geschuldet ist, bleibt auch grundpfandversichert
- Anwendung des öffentlichen Glaubens in den Grundbucheintrag [vgl. ZGB 973]?
- Für den Forderungsbestand besteht kein Gutglaubensschutz!
- Für den Pfandrechtsbestand im Umfange einer bestehenden Forderung gilt der öffentliche Glauben des Grundbuches.
Weiterführende Informationen
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
- Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
- Judikatur
- BGE 88 II 425
- Lehre
- Siehe Literaturverzeichnis zur Grundpfandverschreibung