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Grundpfandrecht

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Bestellung der Grundpfandverschreibung

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Grundpfandverschreibung wird wie folgt errichtet:

Vertragliche Grundpfandverschreibung

    • Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger
      • Pfandvertrag
        • Der Pfandvertrag bildet Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
      • Form
        • v.a. die Erklärung des Verpfänders hat öffentlich beurkundet zu sein
      • Inhalt des Pfandvertrages
        • Festlegung der Grundpfandverschreibungsart
          • Maximalhypothek
          • Kapitalhypothek
        • Bezeichnung des Pfandobjektes
        • Festlegung der Pfandstelle (Rang)
        • Bezeichnung der gesicherten Forderung
    • Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
      • Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Verpfänder
      • Beweisurkunde
        • Amtlicher Auszug aus dem Grundbuch [vgl. ZGB 825 Abs. 2] oder Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes auf dem Pfandvertrag [vgl. ZGB 825 Abs. 3]
        • Die einzige Wirkung der Beweisurkunde ist der Nachweis der erfolgten Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch
        • Die Beweisurkunde hat keinerlei Wertpapiercharakter [vgl. ZGB 825 Abs. 2]
          • Ausnahme
            • Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
              • Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bzw. Hypothekarobligation auf den Inhaber
            • Vgl. Grundpfandverschreibung-Keine-Verkörperung-in einem-Wertpapier

Gesetzlich begründete Grundpfandverschreibung

  • Unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte
    • Bestand ohne Errichtungsakt und Eintragung im Grundbuch
  • Mittelbare gesetzliche Grundpfandrecht
    • Gesetz gibt nur, aber immerhin Errichtungsanspruch
    • Eintragungsbegehren beim Richter
    • Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch 

Grundpfandverschreibung als Pfandrechtstyp für gesetzliche Grundpfandrechte 

Die Grundpfandverschreibung ist das einzige Grundpfandrecht, welches sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Grundpfandrechte zur Verfügung steht; der Schuldbrief (Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief) kann nur auf Basis vertraglicher Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner begründet werden (Ausnahme von der vertraglichen Begründung: Errichtung Eigentümerschuldbrief, wo die Stellungen von Pfandeigentümer, Pfandschuldner und Pfandgläubiger identisch sind, durch einseitige Erklärung). 

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