Die Rückzahlung ist die Volltilgung der gesicherten Forderung.
Aufgrund des Akzessorietätsprinzips fällt die Grundpfandverschreibung mit Tilgung der ihr zugrunde liegenden Forderung dahin. – Eine Neuauszahlung ist ein neues Darlehen und die Grundpfandverschreibung neu zu begründen, auch wenn die bisherige Grundpfandverschreibung für die getilgte Schuld noch im Grundbuch eingetragen ist. Für den Gläubiger der Neuschuld ist wichtig zu wissen, dass ihm die Grundpfandverschreibung der getilgten Forderung keinen Rechtsschutz bietet, es sei denn, sie werde formal wie eine neue Grundpfandverschreibung reaktiviert.
Art. 831 ZGB
Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.