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Grundpfandrecht

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Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein sog. mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht. Es besteht nicht von Gesetzes wegen, sondern vermittelt nur, aber immerhin, dem Unternehmer bzw. Handwerker, der Material und Arbeit oder Arbeit allein ins Pfandobjekt eingebaut hat, einen befristeten Eintragungsanspruch.

Bauhandwerkerpfandrechts-Voraussetzungen

Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes setzt positiv und negativ voraus:

  • baupfandtaugliches Grundstück
    • kein Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken im Verwaltungsvermögen des Staates
      • Alternative: Bauhandwerkerbürgschaft
  • Bauhandwerkereigenschaft (auch: Unternehmerstellung)
  • Lieferung von Material und Arbeit oder Arbeit allein
  • Einhaltung der 4 Monatsfrist
  • Keine anderweitige Sicherheit
  • Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch
    • Aussergerichtliche Eintragung
    • Eintragung kraft richterlicher Anordnung
      • Superprovisorische Eintragung ohne Anhörung des Grundeigentümers / Bauherrn, durch Vorläufige Eintragung
        • in der Vormerkungsspalte des Grundbuchs
        • Datums- und Rangsicherung etc.
      • Provisorische Eintragung (nach Anhörung des Grundeigentümers / Bauherrn)
      • Definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
        • in der Grundpfandrechtsspalte des Grundbuchs
  • Forderungsanerkennung durch den Bauherrn oder gerichtliche Forderungsfeststellung
    • Fristansetzung durch den Richter, der die vorläufige Eintragung bewilligt, zur Erhebung der Forderungsklage bei der Schlichtungsbehörde
    • Ordentliche Forderungsklage

Bauhandwerkerbürgschaft

Innert einer 4-Monatsfrist kann der Handwerker eine Bauhandwerkerbürgschaft der öffentlichen Hand für Arbeiten und / oder Lieferung von Material für Grundstücke im Verwaltungsvermögen (zB öffentliche Bauten und Anlagen, Strassen) verlangen.

Für die Einzelheiten vgl.

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