Der Baurechtsgeber hat gegenüber dem Baurechtsnehmer ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht:
- für die auf 3 jährliche Baurechtszinsen [vgl. ZGB 779i und ZGB 779k],
- gegenüber dem jeweiligen Baurechtsnehmer dann, wenn die Baurechtszinsabrede im Grundbuch vorgemerkt ist.
Art. 779i ZGB
1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.
2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 779k ZGB
1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.