Der Pfründer hat ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht am übertragenen Grundstück:
- für seine Ansprüche aus Übertragung des Grundstücks an den Pfrundgeber [vgl. OR 523]
Art. 523 OR
2. Sicherstellung
Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.