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Grundpfandrecht

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Gesetzliche (Erlös-)Nachrückungsrechte

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es bestehen von Gesetzes wegen folgende 4 Nachrückungsfälle, die sich nicht in einer Rangstellenänderung auswirken, sondern 1. im Verwertungsfalle 2. bei bestimmten vorlaufenden Pfandrechts-Konstellationen 3. gewisse Rangstellenprinzipien ignorieren und 4. nachfolgende Pfandrechte bezüglich des Verwertungserlöses wertmässig automatisch anschliessen lassen:

  • Nichtberücksichtigung von Vorgangsvorbehalten
    • Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird [vgl. ZGB 813 Abs. 2].
    • Der Vorgangsvorbehalt wird bei der Verteilung des Verwertungserlöses übergangen; da kein Fremdgläubiger vorhanden ist, fällt der Vorbehalt ausser Betracht.
    • Vgl. auch Vorgangsvorbehalt
  • Nichtberücksichtigung der leeren Pfandstelle
    • Die leere Pfandstelle wird bei der Verteilung des Verwertungserlöses übergangen [vgl. ZGB 815 1. Fall]
    • Der frei gewordene Pfandplatz (leere Pfandstelle) verfällt nicht zugunsten des Pfandeigentümers (Grundeigentümers)
    • Vgl. auch Leere Pfandstelle
  • Nichtberücksichtigung der durch Teilrückzahlungen frei gewordenen Pfandrechtsbelegungen
    • Von einem Grundpfandgläubiger infolge Teilrückzahlung nicht beanspruchte Grundpfandrechtsteile fallen, sofern und soweit die nicht mehr beanspruchte Schuld- und Pfandsumme nicht reduziert wurde, ausser Betracht [vgl. ZGB 815 3. Fall]
    • Der frei gewordene Pfandrechtsanteil verfällt nicht zugunsten des Pfandeigentümers (Grundeigentümers)
    • Vgl. ferner „Spätere Änderungen am novierten Schuldverhältnis“ unter Schuldbrief-Unabhängigkeit-von-der-ursprünglichen-Forderung
  • Nichtberücksichtigung von Eigentümerschuldbriefen
    • Beim Eigentümerschuldbrief ist die Pfandstelle zwar besetzt, aber nicht begeben
    • Ein Eigentümerschuldbrief wirkt wie eine leere Pfandstelle
    • In der Grundstücksverwertung ist ein Eigentümerschuldbrief unbeachtlich [vgl. ZGB 815 2. Fall]
    • Der Erlös der auf den Eigentümerschuldbrief entfallen würde, steht nicht dem Eigentümer zu [vgl. ZGB 815 2. Fall]
    • Vgl. BGE 91 III 76
    • Vgl. ferner Eigentümerschuldbrief

Literatur

  • WEBER EDUARD, Das System der festen Pfandstelle, Diss. Bern 1929, S. 85 f.
  • DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA, Die Durchsetzung von Nachrückungsansprüchen des Grundpfandgläubigers, in: ZBGR 98 (2017) 149 ff.

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