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Grundpfandrecht

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Grundsätzliches

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Rang (auch Pfandstelle) wird durch eine Vielzahl von Grundsätzen und Prinzipien geprägt:

  • System der festen Pfandstelle
    • Es gilt das System der festen Pfandstelle
      • Vgl. System der festen Pfandstelle
    • Einbrüche in das Pfandstellensystem
      • Vertragliches Nachrückungsrecht
        • Vgl. Vertragliches (Rang-)Nachrückungsrecht
      • „Gesetzliche Nachrückungsrechte“
        • 4 verschiedene Fälle
          • Vorgangsvorbehalt [ZGB 813 Abs. 2]
          • Leere Pfandstelle [ZGB 814 Abs. 1 und 2]
          • Eigentümerschuldbrief
          • Vorgangsforderung ist kleiner als das Quantitativ ihres Pfandrechts
        • Vgl. Gesetzliche (Erlös-)Nachrückungsrechte
  • Pfandstellenzwangs
    • Jedes Grundpfandrecht hat eine Rangstelle
    • Vgl. Entstehung der Rangstelle
  • Auswahl der Rangstelle
    • Der Gläubiger erhält diejenige Pfandstelle für sein Grundpfandrecht, die er sich bei der Darlehensgewährung ausgehandelt hat und durch Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer festgelegt ist.
  • Unterschiedliche Rangstellen
    • Nicht alle Grundpfandrechte am gleichen Grundstück sind gleichberechtigt!
    • Die grosse Differenz unter den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten ist die Pfandstelle, der Rang.
    • Der Rang wirkt sich positiv oder negativ bei der Verteilung des Verwertungserlöses aus.
  • Auswirkungen der Rangstelle
    • Je niedriger die Rangstelle, desto höher die Deckungschance im Verwertungsfalle
    • Je höher die Rangstelle, desto höher das Verlustrisiko im Verwertungsfalle
    • Je höher die Rangstelle, desto höher der Zinsfuss
    • Je höher die Rangstelle, desto eher wird eine Amortisationspflicht vereinbart.
  • Verschiedenrangigkeit oder Gleichrangigkeit?
    • üblich
      • Verschiedenrangigkeit, d.h. hintereinander
        • Beispiel
          • Schuldbriefe mit unterschiedlichen Pfandbeträgen im 1., 2. und 3. Rang sowie eine Grundpfandverschreibung im 4. Rang
        • Verteilung des Erlöses in der Reihenfolge des Ranges
          • Das letzte oder die letzten Grundpfandrechte gehen eher leer aus als diejenigen in den vorderen Rängen
    • selten
      • Gleichrangigkeit, d.h. nebeneinander
        • Beispiel
          • 3 Schuldbriefe über je CHF 1 Mio. im gleichen 1. Rang (zG verschiedener Grundpfandgläubiger)
        • Verteilung des Erlöses proportional zu den einzelnen Pfandforderungen unter alle Pfandgläubiger des gleichen Ranges

Weiterführende Informationen

  • WEBER EDUARD, Das System der festen Pfandstelle, Diss. Bern 1929, 88 S.

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