Bei der leeren Pfandstelle handelt es sich um den „leeren Platz“ eines Grundpfandrechts, der dadurch entsteht, dass
- der Grundpfandgläubiger befriedigt wurde und dieser
- sein Pfandrecht beim Grundbuchamt zur Löschung anmeldet
- dem Pfandeigentümer die Zustimmung zur Löschung des Pfandrechts erteilt und letzterer die Löschung beim Grundbuchamt anmeldet
- ein gesetzliches automatisches Nachrücken der nachfolgenden Grundpfandrechte nicht vorgesehen ist
- weder Grundpfandschuldner noch Grundbuchamt aktiv werden, um die nachfolgenden Grundpfandgläubiger einvernehmlich nachrücken zu lassen.