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Grundpfandrecht

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Verhältnis zu anderen Sicherheiten

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Verwertung stellt sich für den Pfandgläubiger die Frage, ob und inwieweit er gleichzeitig mehrere Sicherheiten verwerten darf bzw., ob er eine bestimmte Reihenfolge beachten muss?

  1. Realsicherheiten vor Personalsicherheiten
  2. Innerhalb der (hier interessierenden) Realsicherheiten
    • bewegliche Sicherheiten (Fahrnis- und Forderungspfandrechte) vor unbeweglichen Sicherheiten (Grundpfandrechte); vgl. auch SchKG 95
    • Gesamtpfänder
      • Verwertung von Grundstücken soweit zur Deckung notwendig, vgl. auch VZG 107
      • in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen
      • Eigenpfänder vor Drittpfändern; vgl. auch VZG 107
    • Drittpfänder
      • Verwertung von Eigenpfändern vor Drittpfändern
        • bei Grundpfandverhältnis
      • Vorrang des Prinzips der Alterspriorität (Rang bzw. Pfandstelle)
        • bei Faustpfandverhältnis
      • Grundsatz der Verwertung von Eigenpfändern vor Drittpfändern ist vor allem hier anwendbar

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