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Grundpfandrecht

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Änderung des Schuldbriefes

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Änderung eines Schuldbriefes geschieht wie folgt:

Papier-Schuldbrief

  • Änderungen im Schuldverhältnis und / oder im Pfandrecht
    • Erhöhung der Schuld- und Pfandsumme
    • Änderung von einem Inhaber- in einen Namenschuldbrief und umgekehrt
    • Umwandlung von einem Papier- in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt
      • Vgl. hiezu Umwandlung Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief
    • Rangversetzung
    • Abzahlung der Schuld
    • Schulderlass
    • Änderung der Verzinsungs- und Zahlungsbedingungen bzw. des Maximalzinsfusses
    • Ergänzung mit einem Nachrückungsrecht
    • Vor- oder Gleichstellung von anderen Grundpfandrechten
    • Vorstellung von anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten und / oder Grundlasten) sowie vorgemerkten persönlichen Rechten
    • Pfandeinsetzung bzw. Pfandvermehrung
    • Pfandentlassung bzw. Parzellierung
    • Pfandrechtsverlegung bei Miteigentum (auf einzelne Miteigentumsanteile) oder bei Stockwerkeigentum (von der gemeinschaftlichen Liegenschaft auf die Grundbuchblättern der einzelnen Sonderrechte (Stockwerkeinheiten)
    • Aufteilung eines Schuldbriefes in mehrere Schuldbriefe
  • Vertrag und Form
    • Öffentliche Beurkundung als Nachtrag zum Pfandvertrag
  • Voraussetzungen
    • Erklärung des Gläubigers (zB bei Schuld- und Pfandsummenerhöhung)
    • Pfandvertrags-Nachtrag durch Pfandeigentümer (zB bei allen Veränderungsanlässen)
    • ev. Zustimmung der Person, welche Rechte aufgibt (zB Pfandentlassung o.ä.)
    • Einlieferung des Papier-Schuldbriefs
  • Vollzug
    • Eintragung im Grundbuch und Vormerkung auf dem Schuldbrief

Register-Schuldbrief

  • Änderungen im Schuldverhältnis und / oder im Pfandrecht
    • wie beim Papier-Schuldbrief
  • Vertrag und Form
    • Öffentliche Beurkundung als Nachtrag zum Pfandvertrag
  • Voraussetzungen
    • Erklärung des Gläubigers (zB bei Schuld- und Pfandsummenerhöhung)
    • Pfandvertrags-Nachtrag durch Pfandeigentümer (zB bei allen Veränderungsanlässen)
    • ev. Zustimmung der Person, welche Rechte aufgibt (zB Pfandentlassung o.ä.)
  • Vollzug
    • Eintragung im Grundbuch

Weiterführende Informationen

  • Papier-Schuldbrief
    • Neuausstellung eines Schulbriefs mit ursprünglichem Datum
      • Beim Grundbucheintrag bleibt – abgesehen von Hinweis auf die Neuausstellung – alles beim Alten
    • Anwendungsfall
      • i.d.R. auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, zB für eine einfachere Abwicklung, Ersatz eines unübersichtlich gewordenen oder beschädigten Titels
  • Register-Schuldbrief
    • Änderungen des Register-Schuldbriefes erfolgen immer durch Eintrag im Grundbuch, in der Grundpfandrechts-Spalte, beim betroffenen Register-Schuldbrief
  • Umwandlung der Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief
    • Der Ersatz einer Grundpfandverschreibung durch einen Schuldbrief und umgekehrt geschieht in der Regel durch Löschung des einen und Errichtung des anderen Grundpfandrechts-Typs; vgl. aber GBV 73 Abs. 1 lit. c sowie GBV 107 Abs. 1 und 2
    • Einzelne Kantone sehen hiefür reduzierte Notariats- und Grundbuchgebühren vor, infolge einer sog. gebührenmässiger Verwendung des gelöschten Pfandrechts 

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