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Grundpfandrecht

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Errichtung des Schuldbriefes

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Schuldbrieferrichtung gibt es 2 Praxisfälle bzw. Vorgehens- und Begebungs-Varianten.

Schuldbrief für den Gläubiger

Papier-Schuldbrief

  • Der Schuldbrief, welcher nach seiner Ausstellung dem Gläubiger auszuhändigen ist, wird mittels folgenden Prozederes errichtet:
  • Pfandvertrag
    • Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
      • beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
      • Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
  • Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
    • Titelart
      • Inhaberschuldbrief
      • Namenschuldbrief
    • Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Pfandvertrages
    • Titelausstellung durch das Grundbuchamt
    • Mitunterzeichnung durch den Richter
  • Grundbucheintrag
    • Anmeldung
      • Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
    • Interimszeugnis
      • Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
        • =   Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
      • Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht
    • Titel-Zustellauftrag
      • Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an den Gläubiger

Register-Schuldbrief

  • Vgl. ZGB 857
  • Register-Schuldbrief wird durch Grundbucheintrag begründet [ZGB 857 Abs. 1]
  • Dem Grundbucheintrag des Register-Schuldbriefs kommt konstitutive Wirkung zu.
  • Pfandvertrag
    • Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages
      • beinhaltend einerseits den privatschriftlichen Antrag des Kreditgebers und andererseits die Willenserklärung des Pfandeigentümers, die öffentlich zu beurkunden ist
      • Beurkundungszwang am Ort der gelegenen Sache
  • Grundbucheintrag
    • Titelart
      • auf den Namen des Gläubigers lautend (= Namen-Register-Schuldbrief) [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
      • Errichtung eines Inhaber-Register-Schuldbriefs ist mangels Wertpapiers ausgeschlossen [vgl. Botschaft S. 5327]
    • Anmeldung
      • Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
    • Interimszeugnis
      • Interimszeugnis (ZH; in anderen Kantonen „Interimsurkunde“ oder „Interimsschein“)
        • =   Bestätigung an den Hypothekargläubiger über die erfolgte Anmeldung des Schuldbriefs zur Eintragung ins Grundbuch
      • Der Interimsschein ist kein Wertpapier und substituiert den (Papier-)Schuldbrief nicht

Weiterführende Informationen

  • Rückzug der Grundbuchanmeldung beim Papier-Schuldbrief?
    • Das Bundesgericht hat in BGE 87 I 479 ff. die Zulässigkeit des Rückzugs der Grundbuchanmeldung für noch nicht im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte bejaht, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den Grundstücksverkehr führte; grundsätzlich enthielt dieses Widerrufsrecht auch die Befugnis des Grundeigentümers, den Schuldbriefzustellauftrag zu widerrufen [vgl. ZBGR 30 (1949) S. 210 ff.]. Mit BGE 115 II 221 vom 20.06.1989 gab das Bundesgericht diese Rechtsprechung auf.
    • Vgl. auch LIVER PETER in ZBJV 96 (1960) S. 450 Ziffer 9 und ZBJV 98 (1962) S. 433 f.
  • Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief?
    • Bei dem mittels öffentlicher Beurkundung mit einem Dritten errichteten Pfandvertrag für ein (Papier-)Schuldbrief gilt der Zustellauftrag als unwiderruflich
    • Anders beim Eigentümerschuldbrief; dessen Zustellauftrag an einen Dritten ist jederzeit widerruflich; vgl. hiezu Eigentümerschuldbrief (Box)

Eigentümerschuldbrief

Ein Eigentümerschuldbrief wird durch den Pfandeigentümer wie folgt errichtet: 

Papier-Schuldbrief

  • Ausstellung Papier-Schuldbrief als Wertpapier
    • Titelart
      • Inhaberschuldbrief
      • Namenschuldbrief
    • Titelunterzeichnung durch den Schuldner, anlässlich der Grundbuchanmeldung
    • Titelausstellung durch das Grundbuchamt
    • Mitunterzeichnung durch den Richter
  • Grundbucheintrag
    • Anmeldung
      • Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
      • Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers
    • Titel-Zustellauftrag
      • Auftrag des Pfandeigentümers zur Zustellung des Papier-Schuldbriefs an einen Dritten ist widerruflich! Vide Box

Register-Schuldbrief

  • Grundbucheintrag
    • Titelart
      • auf den Namen des Grundeigentümers lautender Eigentümer-Register-Schuldbrief [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
    • Anmeldung
      • Festlegung des Titeltenors (Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen)
      • Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers

Weiterführende Informationen

  • Widerruf des Schuldbriefzustellauftrags beim Papier-Schuldbrief
    • Demgegenüber konnte bis anhin beim Eigentümerschuldbrief der Auftrag für die Titelzustellung an einen Dritten widerrufen werden; in diesem Sinne hat der Dritt-Empfänger eines Eigentümerschuldbriefes bis zum Titelerhalt keine Sicherheit, dass er in den Titelbesitz gelangen wird; es ist ihm dringend zu empfehlen, mit der Kreditauszahlung bis zum Titelerhalt zuzuwarten.

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