Dem Register-Schuldbrief ist eigen, dass auf die Ausstellung eines Wertpapiers – analog der Grundpfandverschreibung – verzichtet wird.
Die Merkmale des Register-Schuldbriefes sind:
- Reines Registerpfand
- Buchrecht mit konstitutiver Wirkung
- Errichtung
- Öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages + Grundbucheintrag
- mit konstitutiv wirkender Eintragung des Register-Schuldbriefes im Grundbuch
- Vgl. ferner Schuldbrief für den Gläubiger und Eigentümerschuldbrief
- Übertragung
- Forderungskaufvertrag (Abtretung) + Umbuchung (Grundbucheintrag)
- Vgl. ferner Übertragung
- Untergang
- Kein Untergang des Register-Schuldbriefes durch Tilgung
- Untergang bedarf der Löschung des Grundbucheintrags (ein Titel ist nicht zu entkräften, da keiner ausgestellt wird)
- Vgl. ferner Rückzahlung und Untergang