Die Rückzahlung bedeutet, dass der Schuldner das Darlehen dem Kreditgeber zurückbezahlt.
Hinsichtlich des Schuldbriefes ergeben sich folgende Optionen:
- Papier-Schuldbrief
- Schuldbrief-Herausgabe des ehem. Gläubigers an den Schuldner (bei Namen-Schuldbriefen unter Setzung des Indossaments)
- Bei Drittpfändern ist zu prüfen, wer den Schuldbrief begab, der Schuldner oder der Pfandeigentümer, und dann zu entscheiden, an wen die Titelrückgabe zu erfolgen hat
- Register-Schuldbrief
- Rückübertragung des Register-Schuldbriefes an den Grundeigentümer nach Tilgung der Schuldbriefforderung [vgl. ZGB 853 Ziffer 1]
Art. 853 ZGB
Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.