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Grundpfandrecht

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Schuldübernahme / Schuldnerwechsel

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schuldübernahme einer Schuldbriefschuld kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nur 2 Fälle in der Praxis denkbar:

  • Veräusserung des ganzen Unterpfandes an einen Dritten
    • Veräusserer und Erwerber vereinbaren bei einer Schuldübernahme in der Regel, dass die Schuld auf den Grundstückserwerber übergehe [vgl. ZGB 832 Abs. 1]; der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen [vgl. ZGB 832 Abs. 2]
      • Beibehaltung
        • Schriftliche Erklärung des Gläubigers an den alten Schuldner, ihn als solchen beibehalten zu wollen
        • Konkludente Beibehaltung
          • Fakturierung von Zinsbetreffnissen oder Amortisationsforderungen in Kenntnis der Schuldübernahme weiterhin an den bisherigen Schuldner
          • Forderungsklage gegen den alten Schuldner
          • Betreibung des alten Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
      • Akzept des neuen Schuldners
        • Ausdrückliche Anerkennung des Erwerbers als neuen Schuldner
        • Konkludenter Akzept
          • Fakturierung oder Entgegennahme von Zinsbetreffnissen oder Amortisationszahlungen
          • Forderungsklage gegen den neuen Schuldner
          • Betreibung des neuen Schuldners auf Pfändung oder Konkurs
    • Vgl. hiezu auch Handänderung belastetes Grundstück
  • Schuldübernahme durch einen neuen Schuldner bei unveränderten Eigentumsverhältnissen
    • =   nachträglich begründetes Drittpfandverhältnis
    • Zustimmung des Pfandgläubigers
    • Vgl. Drittpfand

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