Da mit dem Schuldbrief der Verkehrstitel auf ein Grundpfandrecht in Umlauf gesetzt werden soll, dürfen in Bezug auf Bestand von Schuldbrief und Pfandrecht keinerlei Unsicherheiten entstehen:
Regelfall
- Bedingungen und Gegenleistungsvorbehalte sind beim Schuldbrief unzulässig
- Nur bestehende Forderungen
- Für die Sicherung unsicherer, beliebiger oder künftiger Forderungen ist daher die Grundpfandrechtsart der Grundpfandverschreibung zu verwenden
- Nur eindeutig bestimmte und klare Forderungen
- Die Sicherung bloss möglicher oder unbestimmter bzw. künftiger Forderungen hat über eine Grundpfandverschreibung zu erfolgen
Ausnahme
- Vertraglicher Verzicht auf Novation