Die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbriefes wird bewerkstelligt, dass die Schuldbriefart ohne Neuerrichtung des bestehenden Pfandrechts geändert wird [Vgl. Botschaft S. 5340].
Verpflichtungsgeschäft
- Vertrag
- Umwandlungsvereinbarung
- Form
- Reine Umwandlung, d.h. Namen-Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief (= Namenschuldbrief)
- Schriftform [vgl. SchlTZGB 33b]
- Umwandlung Inhaber-Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief (= Namenschuldbrief), unter Bezeichnung des im Grundbuch einzutragenden Gläubigers [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
- Öffentliche Beurkundung
- Reine Umwandlung, d.h. Namen-Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief (= Namenschuldbrief)
- Voraussetzungen
- Übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zur Umwandlung der Schuldbriefart (Umwandlungsvereinbarung) + Verpflichtung des Gläubigers, den Titel zur Entkräftung dem Grundbuchamt einzuliefern [vgl. GBV 108 Abs. 2]
- Im Falle eines Inhaber-Papier-Schuldbriefes ist eine Änderung in einen Namenschuldbrief unabdingbar
- Einlieferung des Papier-Schuldbriefs
- Übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zur Umwandlung der Schuldbriefart (Umwandlungsvereinbarung) + Verpflichtung des Gläubigers, den Titel zur Entkräftung dem Grundbuchamt einzuliefern [vgl. GBV 108 Abs. 2]
Verfügungsgeschäft
- Grundbuchanmeldung
- Grundbuchanmeldung der verfügungsberechtigten Person (Gläubiger, wobei die Legitimation durch Vorlage des Inhaber-Papier-Schuldbriefes und beim Namen-Papier-Schuldbriefes durch Besitze und Indossament zu erfolgen hat) [vgl. 964 Abs. 1, ZGB 965 Abs. 1 und GBV 74]
- Titelentkräftung
- = Stufe 1
- Entkräftung des Papier-Schuldbriefes [vgl. GBV 108 Abs. 2]
- Grundbucheintrag
- = Stufe 2 (Anpassung der Grundbucheinträge)
- Streichung der spezifischen Einträge des Papier-Schuldbriefs
- Eintragung der spezifischen Einträge des Register-Schuldbriefs
- Schuldbriefart
- Name / Vorname des Schuldbriefgläubigers
- ev. Faustpfandrechte bzw. Nutzniessungsrechte
- Bemerkungsspalte
- Hinweis auf Umwandlungsdatum
- Hinweis auf Umwandlungsbelege [vgl. GBV 108 Abs. 3]
Weiterführende Informationen
- Umwandlung der Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief
- Der Ersatz einer Grundpfandverschreibung durch einen Schuldbrief und umgekehrt geschieht in der Regel durch Löschung des einen und Errichtung des anderen Grundpfandrechts-Typs; vgl. aber GBV 73 Abs. 1 lit. c sowie GBV 107 Abs. 1 und 2
- Einzelne Kantone sehen hiefür reduzierte Notariats- und Grundbuchgebühren vor, infolge einer sog. gebührenmässiger Verwendung des gelöschten Pfandrechts