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Grundpfandrecht

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Umwandlung Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbriefes wird bewerkstelligt, dass die Schuldbriefart ohne Neuerrichtung des bestehenden Pfandrechts geändert wird [Vgl. Botschaft S. 5340].

Verpflichtungsgeschäft

  • Vertrag
    • Umwandlungsvereinbarung
  • Form
    • Reine Umwandlung, d.h. Namen-Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief (= Namenschuldbrief)
      • Schriftform [vgl. SchlTZGB 33b]
    • Umwandlung Inhaber-Papier-Schuldbrief in Register-Schuldbrief (= Namenschuldbrief), unter Bezeichnung des im Grundbuch einzutragenden Gläubigers [vgl. ZGB 857 Abs. 2]
      • Öffentliche Beurkundung
  • Voraussetzungen
    • Übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zur Umwandlung der Schuldbriefart (Umwandlungsvereinbarung) + Verpflichtung des Gläubigers, den Titel zur Entkräftung dem Grundbuchamt einzuliefern [vgl. GBV 108 Abs. 2]
      • Im Falle eines Inhaber-Papier-Schuldbriefes ist eine Änderung in einen Namenschuldbrief unabdingbar
    • Einlieferung des Papier-Schuldbriefs

Verfügungsgeschäft

  • Grundbuchanmeldung
    • Grundbuchanmeldung der verfügungsberechtigten Person (Gläubiger, wobei die Legitimation durch Vorlage des Inhaber-Papier-Schuldbriefes und beim Namen-Papier-Schuldbriefes durch Besitze und Indossament zu erfolgen hat) [vgl. 964 Abs. 1, ZGB 965 Abs. 1 und GBV 74]
  • Titelentkräftung
    • =   Stufe 1
    • Entkräftung des Papier-Schuldbriefes [vgl. GBV 108 Abs. 2]
  • Grundbucheintrag
    • =   Stufe 2 (Anpassung der Grundbucheinträge)
    • Streichung der spezifischen Einträge des Papier-Schuldbriefs
    • Eintragung der spezifischen Einträge des Register-Schuldbriefs
      • Schuldbriefart
      • Name / Vorname des Schuldbriefgläubigers
      • ev. Faustpfandrechte bzw. Nutzniessungsrechte
      • Bemerkungsspalte
        • Hinweis auf Umwandlungsdatum
        • Hinweis auf Umwandlungsbelege [vgl. GBV 108 Abs. 3] 

Weiterführende Informationen

  • Umwandlung der Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief
    • Der Ersatz einer Grundpfandverschreibung durch einen Schuldbrief und umgekehrt geschieht in der Regel durch Löschung des einen und Errichtung des anderen Grundpfandrechts-Typs; vgl. aber GBV 73 Abs. 1 lit. c sowie GBV 107 Abs. 1 und 2
    • Einzelne Kantone sehen hiefür reduzierte Notariats- und Grundbuchgebühren vor, infolge einer sog. gebührenmässiger Verwendung des gelöschten Pfandrechts

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