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Grundpfandrecht

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Umfang der Pfandhaft

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Umfang der Pfandhaft betrifft die von der Pfandrechtsrealisation durch Versteigerung umfassten Teile des als Pfandobjekt dienenden Grundstücks.

Von der Pfandhaft erfasst werden

  • Grundstück
    • mit all seinen Bestandteilen [vgl. ZGB 805]
  • Bestandteile
    • Die Pfandhaft-Erfassung der Bestandteile ist eine Folge des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips
    • Nach dem Akzessionsprinzip ist Bestandteil und gehört zum Grundstück, was mit ihm fest und dauernd verbunden ist [vgl. ZGB 642 Abs. 2, ZGB 667 Abs. 2]
    • Als Bestandteile Grundstücks gelten
      • Dauerbauten
      • Quellen
      • Pflanzen (vorbehältlich Fahrnispflanzen)
    • Keine Bestandteile
      • Fahrnisbauten [vgl. ZGB 677]
  • Zugehör
    • Pfandhaft umfasst auch Zughör [vgl. ZGB 805 Abs. 1]
    • Zugehör   =   bewegliche Sachen (Fahrnis), welche mit dem Grundstück funktional eng verbunden ist [vgl. ZGB 644 f.]
    • Anwendungsfälle
      • Hotelmobiliar bei Hotelimmobilie
      • Druckmaschine in Druckereiliegenschaft
    • Weitergehende Informationen zur Pfandhafterstreckung
    • Alternativen heute
      • Industrie-Leasing
  • Natürliche Früchte
    • Vor der Trennung
      • Früchte sind bis zur Trennung Bestandteil des Grundstücks und daher von der Pfandhaft mit umfasst [vgl. ZGB 643 Abs. 3 und ZGB 805 Abs. 1]
    • Nach der Trennung
      • Früchte nach der Trennung sind der Pfandhaft nicht mehr unterworfen
      • Ausnahme
        • Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung vor Trennung der Früchte
          • Abgetrennte Früchte bleiben unter Pfandhaft [vgl. SchKG 94 Abs. 3]
  • Zivile Früchte
    • =   Miet- und Pachtzinse
    • Pfandhaft erstreckt sich – innert bestimmter Schranken – auch auf die Miet- und Pachtzinse
    • Unter die Pfandhaft fallen Miet- oder Pachtzinse, die entstanden sind nach
      • Einleitung der Betreibung auf Grundpfandverwertung
      • Konkurseröffnung
      • Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung [vgl. BGE 108 III 83]
    • Vgl. ferner ZGB 806 Abs. 2 und 3
  • Versicherungssummen
    • Versicherungssummen aus Brand- und Elementarschäden
    • Versicherungssummen als Pfandsurrogat (Ersatz für das zerstörte Pfandobjekt)
    • Auszahlung der Versicherungsleistungen
      • an den Grundeigentümer nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger oder
      • für Gebäudewiederherstellung bzw. Ersatzneubau [vgl. ZGB 822]
    • Vgl. ZGB 808 bis ZGB 810
  • Surrogate
    • Güterzusammenlegung in Fällen, wo Neuzuteilung nur teilweise oder gar nicht möglich ist
      • Auszahlung der Geldentschädigung primär an den Grundpfandgläubiger und sekundär an den Grundeigentümer beim Vollzug der Güterzusammenlegung
      • Vgl. auch Untergang-Untergang-ohne-Zwangsvollstreckung
    • Hofstillegung
      • Entschädigung nach LG
      • analoge Anwendung der Regeln für die Güterzusammenlegung
      • Siehe BGE 110 II 24 ff. 

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