- Grundpfandrechte (Schuldbriefe und einzig die Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation [auch: Hypothekarobligation]) müssen nicht zugunsten eines Dritten begründet werden.
- Es ist auch zulässig ein Grundpfandrecht zu eigenen Gunsten zu errichten
- Schuldbrief
- = zB Eigentümerschuldbrief (auch: Eigentümer-Hypothek)
- als jeweiliger Inhaber als Pfandgläubiger
- namentlich als Grundeigentümer selbst
- Grundpfandverschreibung
- = zB Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation (Inhaberpapier)
- Es ist zulässig, eine Grundpfandverschreibung zur Sicherung von Forderungen aus Inhaberpapieren zu errichten [vgl. ZGB 875]
- Vgl. auch Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
- Schuldbrief
Weiterführende Informationen
- BGE 49 II 26
- BGE 93 II 85 f.
- BGE 71 II 265