Auf Antrag einer berechtigten Person können administrative Hinweise (ohne Grundbuchwirkung) im Hauptbuchblatt der Abteilung „Grundpfandrechte“ vorgemerkt werden. Das klassische Beispiel ist der sog. „Gläubigerregistervormerk“, in dem der Gläubiger unter Angabe seiner Anschrift den Erwerb der Rechte aus dem Grundpfandrechte mitteilt, für den Fall, dass das Grundbuchamt ihn, zB für die Auszahlung einer Enteignungsentschädigung , sucht.
Art. 103 GBVo Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a. der Übergang des Gläubigerrechts;
b. das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c. die Nutzniessung.
2 Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
Weiterführende Informationen
- VZG 28 Abs. 2
- BGE 87 III 69 / 70