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Grundpfandrecht

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Mutationen / Gläubigerregister-Vormerk

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf Antrag einer berechtigten Person können administrative Hinweise (ohne Grundbuchwirkung) im Hauptbuchblatt der Abteilung „Grundpfandrechte“ vorgemerkt werden. Das klassische Beispiel ist der sog. „Gläubigerregistervormerk“, in dem der Gläubiger unter Angabe seiner Anschrift den Erwerb der Rechte aus dem Grundpfandrechte mitteilt, für den Fall, dass das Grundbuchamt ihn, zB für die Auszahlung einer Enteignungsentschädigung , sucht.

Weiterführende Informationen

  • VZG 28 Abs. 2
  • BGE 87 III 69 / 70

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