Die Wirkungen der Pfandhaft sind:
- Recht, das Grundstück (für die fällige Pfandforderung) versteigern zu lassen
- Recht, sich aus dem Versteigerungserlös bezahlt zu machen
- Verjährungsfreiheit
- Keine Verjährung der Grundpfandforderung [vgl. ZGB 807].
Art. 807 ZGB
III. Verjährung
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.